240

Mitglieder

1967

Gründungsjahr

9

Vorstandsmitglieder

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Satzung der RSG Fallbachtal e.V.

Aktuelle Ausgabe 01.03.2001 

§ 1

1. Der Verein führt den Namen "Reitsportgemeinschaft Fallbachtal"

2.Der Sitz des Vereins ist in Neuberg

3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4.Der Verein soll beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden

 

§2

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Verein hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder

a) durch Ausbildung auf dem Gebiet des Pferdesports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten zu fördern.

b) durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden.

c) bei der Förderung des Reiters in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des

Freizeit- und Breitensports auf die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden hinzuweisen.

d) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen. Der Jugend soll dabei in besonderem Maße eine sorgfältige zuteil werden.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3 .Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.Der verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und kennt vorbehaltslos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzung seiner Fachverbände an.

 

§3

1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.

2 .Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Aufnahmeanträge von Jugendlichen müssen von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

4. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben (§2) können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über einen entsprechenden Antrag.

5. Der Vorstand kann im Härtefall Beitragsfreiheit gewähren.

 

§4

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und seine Ziele zu fördern.

2. Den von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegten Beitrag termingerecht zu bezahlen.

3. Bei Austritt oder Ausschluss die Mitgliedsbestätigung (Mitgliedausweis) zurückzugeben.

 

§5

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.

3. Der Ausschluss erfolgt bei grober Verletzung der Vereinsinteressen, Verübung unehrenhafter Handlungen, erheblicher Verletzung der gesellschaftlichen Formen oder Nichtzahlung des Vereinsbeitrags ( Rückstand über 1 Geschäftsjahr).

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhören des Auszuschließenden.

5. Erscheint der Beschuldigte nach einmaliger schriftlicher Aufforderung (durch Einschreiben) durch den Vorsitzenden nicht, so entscheidet der Vorsatnd ohne Anhören des Beschuldigten sofort über Verbleib oder Ausschluss.

6. Ausgetretene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Rechtsanspruch an das Vermögen des Vereins oder auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge.

 

§6

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

 

§7

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll zwischen dem 01.01. und dem 01.03. stattfinden. Sie wird mindestens 2 Wochen vorher (Datum des Poststempels) vom 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen.

2. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen können im Bedarfsfall vom 1. Vorsitzdenden oder mindestens 20% aller Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen werden. Die schriftliche Einladung muss mindestens eine Woche vorher erfolgen. (Datum des Poststempels)

3. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind

a) den Bericht des 1. Vorsitzenden

b) den Bericht des Beauftragten für Freizeitreiten und Breitensport

c) den Bericht des Jugendwarts

d) den Bericht des Kassierers

e) den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen

f) den Vorstand zu entlasten und neu zu wählen

g) den Mitgliedsbeitrag festzusetzen

h) über wichtige Vereinsfragen und Veranstaltungen zu beraten.

Jugendliche Mitglieder im Alter bis 18 Jahre wählen jährlich ihren Vertreter, den Jugendwart. Der Jugendwart muss volljährig sein. Er ist mit der Wahl durch die Jugendlichen Mitglieder des Vorstandes gewählt.

4. Über die Berichte, Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Die Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse werden am Ende der Versammlung vom Schriftführer vorgelesen.

 

§8

1. In der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über 18 Jahre erfasst. Dies gilt, soweit nicht gesetzlich andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

2. Die Vorstandsitzungen sind vertraulich. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern an den Vereinsabenden bekannt zu geben.

 

§9

Der Vorstand des Vereins besteht aus 9 Personen:

a) 1. Vorsitzender

b) Veranstaltungswart

c) Schriftführer

d) Pressewart

e) Geschäftsführer - stellvertr. Vorsitzender

f) Kassierer

g) Beauftragter für Freizeitreiten und Breitensport

h) Sportwart

I) Jugendwart

1. Der Vorstand wird jährlich zur Hälfte (a,b,c,d = 1. Jahr und e,f,g,h = 2. Jahr)- ausgenommen Jugendwart - von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl gewählt.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre, ausgenommen der Jugendwart (§7, Abs. 3). Wiederwahl ist für alle Vorstandsmitglieder zulässig.

3. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann bis zur Jahreshauptversammlung jedes Mitglieds über 18 Jahre zur Wahrnehmung der Aufgabe des Ausgeschiedenen durch den Vortsand berufen werden.

4. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Das Vertretungsrecht hat der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende (Geschäftsführer) oder im Verhinderungsfall zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Verhinderungsfall ist Außenstehenden nicht nachzuweisen.

 

§10

1. Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Wiederwahlen beider Kassenprüfer ist nur einmal und mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten möglich.

2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sind für eine ordentliche Prüfung der Kassenangelegenheiten zuständig und verantwortlich. Offizielle Prüfung muss zwischen dem 31.12 und dem 31.01. erfolgen.

 

§11

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitglieder sind hierzu unter ausdrücklichem Hinweis auf die Auflösung mindestens vier Wochen vorher (Datum des Poststempels) schriftlich einzuladen. Zum Beschluss ist eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Im Fall der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen dem Verband der Reit- und Fahrvereine Hessen/Nass. übergeben. Dieser erhält die Auflage das Vermögen einem gemeinnützigem Zweck zuzuführen.

 

Die Arbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich.

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